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Switch ORG Proposal, Appendix AB: Statutes of SWITCH (in German) |
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STATUTEN(*) I. ZWECK ARTIKEL 1 / Zielsetzung 1Die Stiftung bezweckt, die nötigen Grundlagen
für den wirksamen Gebrauch moderner Methoden der Teleinformatik im
Dienste der Lehre und Forschung in der Schweiz zu schaffen, zu fördern,
anzubieten, sich an solchen zu beteiligen, und sie zu erhalten. 2Zu diesem Zweck:
ARTIKEL 2 / Methoden 1Zur Verwirklichung der Zielsetzung kann die Stiftung insbesondere:
ARTIKEL 3 / Stiftungskapital, Investitions- und Betriebsmittel 1Zu den Mitteln der Stiftung gehören: 1. das Stiftungskapital, bestehend aus dem von den Stiftern gewidmeten Betrag von Fr. 90'000.--, sowie aus den zum Kapital geschlagenen Erträgnissen, Rechnungsüberschüssen und Zuwendungen. 2. die Investitions- und Betriebsmittel, bestehend aus ARTIKEL 4 / Verfügung und Verwaltung lÜber das Stiftungskapital wird durch Beschluss des Stiftungsrates verfügt. 2Die Investitions- und Betriebsmittel werden durch die Geschäftsstelle gemäss dem vom Stiftungsrat genehmigten Budget und dem von ihm erlassenen Reglement verwendet. ARTIKEL 5 / Gebührenordnung und Finanzreglement 1Die Gebühren der Benutzer werden in einer vom Stiftungsrat zu beschliessenden Gebührenordnung geregelt. Die Stifter regeln die Aufteilung ihrer Beiträge, sofern diese für die Finanzierung der Stiftung neben den Benutzergebühren noch erforderlich sein sollten, in einem von ihnen zu erlassenden Reglement. III. ORGANISATION ARTIKEL 6 / Organe 1Die Organe der Stiftung sind:
2Der wissenschaftliche Beirat, welcher vom Stiftungsrat auf Vorschlag des Ausschusses gewählt wird, hat beratende Funktion. ARTIKEL 7 / Stiftungsrat 1Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 25, höchstens 35 Mitgliedern. 2Die Mitglieder gemäss Artikel 8 Absatz 1 und 2 werden von den Behörden, Institutionen und Organisationen ernannt, denen eine Vertretung eingeräumt ist. 3Die im Stiftungsrat vertretenen Behörden, Institutionen und Organisationen ernennen für jedes Stiftungsratsmitglied einen ständigen Stellvertreter. 4Die Amtsdauer des Rates beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl der Stiftungsräte ist möglich. ARTIKEL 8 / Zusammensetzung des Stiftungsrates 1Im Stiftungsrat müssen vertreten sein die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Universitätskantone, die eidgenössischen Hochschulen und kantonalen Universitäten sowie die Fachhochschulen. 2Der Stiftungsrat kann nach Massgabe des von ihm zu erlassenden Reglementes (nachfolgend Absatz 3) und unter Beachtung von Artikel 7 Absatz 1 die Vertretung weiterer Behörden, Organisationen und Institutionen aus dem Bereich Bildung und Forschung, sowie der Koordinationsgremien für Hochschul- und Forschungspolitik, vorsehen. 3 Die Einzelheiten bezüglich der Vertretung im Stiftungsrat regelt ein von diesem zu erlassendes Reglement. 4 Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. ARTIKEL 9 / Rechte und Pflichten des Stiftungsrats 1Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung. Folgende Rechte und Pflichten sind ihm ausdrücklich vorbehalten:
ARTIKEL 10 / Stiftungsratsversammlung und Quorum 1Der Stiftungsrat versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal jährlich. Wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates es verlangen, muss eine ausserordentliche Stiftungsratsversammlung einberufen werden. 2Die Einladung zur Stiftungsratsversammlung hat mindestens vier Wochen im voraus zu erfolgen. Über Beschlüsse und Wahlen kann auf dem Zirkularweg abgestimmt werden, unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stimmabgabe. 3Über die Verhandlungen des Stiftungsrates wird ein Protokoll geführt. Die Protokollführung kann der Geschäftsstelle übertragen werden. 4Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend beziehungsweise vertreten ist. Jeder Vertreter hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Beschlüsse auf dem Zirkularweg werden mit dem einfachen Mehr der Stimmberechtigten gefasst. 5Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teil. 6Für die Abänderung der Statuten ist die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beziehungsweise Stellvertreter notwendig. 7Für eine Statutenänderung in Bezug auf die Finanzierung der Stiftung und für die Erstellung und Abänderung des Reglements, welches die Beiträge der Stifter regelt, sind nur die Stifter stimmberechtigt; entsprechende Beschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit. Die Stifter werden hierbei vertreten durch den jeweiligen Vertreter des Eidgenössischen Departement des Innern, beziehungsweise durch den Vertreter des jeweiligen Kantons. 8Der Stiftungsrat kann sich für alles weitere eine Geschäftsordnung geben. ARTIKEL 11 / Ausschuss 1Der Stiftungsrat bildet aus seiner Mitte den Ausschuss. Der jeweilige Präsident des Stiftungsrates ist von Amtes wegen Präsident des Ausschusses. 2Der Ausschuss besteht aus höchstens 5 Mitgliedern. 3Die Amtsdauer des Ausschusses beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl der Ausschussmitglieder ist möglich. 4Der Ausschuss versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens viermal jährlich. Eine ausserordentliche Sitzung des Aus-schusses muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder dies verlangen. 5Die Beschlussfassung
kann auf dem Zirkularweg erfolgen, unter Ansetzung einer angemessenen
Frist zur Stimmabgabe. Eine Beschlussfassung per Konferenztelefon mit
anschliessender Protokollierungspflicht an der nächsten ordentlichen
Sitzung des Ausschusses ist möglich. 6Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse, inklusive diejenigen auf dem Zirkularweg, werden mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. ARTIKEL 12 / Rechte und Pflichten des Ausschusses 1Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
ARTIKEL 13 / Geschäftsstelle 1Die Geschäftsstelle ist das ausführende Organ der Stiftung. Sie wird vom Geschäftsführer geleitet. Ihm steht, gemäss Reglement, das erforderliche technische und administrative Personal zur Verfügung. 2Die Geschäftsstelle arbeitet im Rahmen der Urkunde, der Statten, der Reglemente und des Budgets unter Verantwortung gegenüber dem Stiftungsrat. ARTIKEL 14 / Wissenschaftlicher Beirat 1Der wissenschaftliche Beirat besteht aus höchstens 11 Mitgliedern. Er wird, auf Vorschlag des Ausschusses, vom Stiftungsrat gewählt, der auch seinen Vorsitzenden bestimmt. 2In den Beirat sind ausgewiesene Fachleute auf dem Gebiet der Teleinformatik wählbar. 3Die Amtsdauer des Beirates beträgt vier Jahre. Seine Mitglieder sind wiederwählbar. 4Eine Honorierung des Beirates kann vom Stiftungsrat beschlossen werden. 5Der Beirat kann vom Stiftungsrat, dessen Ausschuss und der Geschäftsstelle bei Fragen und Entscheiden technischer Art angehört werden. Der Beirat hat beratende Stimme. ARTIKEL 15 / Kontrollstelle 1Der Stiftungsrat wählt die Kontrollstelle. Sie überprüft jährlich die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung der Stiftung und erstattet über ihre Feststellungen dem Stiftungsrat Bericht.
Bern, den 22. November 1999
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