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Switch ORG Proposal, Appendix AB: Statutes of SWITCH (in German)

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STATUTEN(*)

I. ZWECK

ARTIKEL 1 / Zielsetzung

1Die Stiftung bezweckt, die nötigen Grundlagen für den wirksamen Gebrauch moderner Methoden der Teleinformatik im Dienste der Lehre und Forschung in der Schweiz zu schaffen, zu fördern, anzubieten, sich an solchen zu beteiligen, und sie zu erhalten.
Die Stiftung verfolgt weder kommerzielle Zwecke noch ist sie auf die Realisierung eines Ge­winnes ausgerichtet.

2Zu diesem Zweck:

  1. plant, entwickelt, realisiert, unterhält und betreibt die Stiftung ein nationales Hoch­schul- und Forschungsnetz mit den entsprechenden hard- und softwaremässigen, organisatorischen und administrativen Dienstleistungen, Produkten und Informa­tionen.
  2. passt die Stiftung ihre Methoden und Vorgehensweisen den ständig wandelnden An­forderungen und technischen Möglichkei­ten an.
  3. hilft die Stiftung mit ihren Diensten und ihrem Wissen, die Leistungsfähigkeit in Forschung und Lehre zu verbessern.
  4. fördert die Stiftung, beteiligt sich an und erleichtert die nationale und internationale Zusammenarbeit auf allen Gebie­ten telekommunikationsorientierter Tätigkeiten (Austausch elektronischer Meldungen, Zugang zu Höchstleistungsrechnern, zu Datenbanken, zu öffentlichen Teleinformatikdiensten, zu ausländischen Forschungsnetzen usw.).

ARTIKEL 2 / Methoden

1Zur Verwirklichung der Zielsetzung kann die Stiftung insbesondere:

  1. Teleinformatikdienste für die Bedürfnisse von Forschung und Lehre erbringen; bereits bestehende Dienste ablösen, verbes­sern und die Möglichkeiten erweitern. Die Stiftung beachtet soweit möglich internationale Normen und Richtlinien.
  2. Die notwendige Hard- und Software sowie Dienstleistungen im In- und Ausland evaluieren, erwerben, betreiben, pflegen und warten; Eigenentwicklungen entsprechender Methoden und Güter produzieren.
  3. Bei Evaluation, Einsatz und Erneuerung von Informatiklösungen, im Zusammenhang mit der Benutzung der Teleinformatikdienste, die erforderlichen Beratungs- und Ausbildungsleistungen er­bringen.
  4. Ein professionelles Netzwerkmanagement verwirklichen, in Bezug auf zum Beispiel Planung, Entwicklung, Erwerb, Einsatz, Aus­bau, Dokumentation, Ausbildung, Betrieb, Wartung, Koordination und Überwachung.
  5. Personal ausbilden, betreuen, stellen und besolden für den Aufbau, den Betrieb und die Weiterentwicklung der Teleinfor­matikdienste, sowie der Leistungen unter Ziffer 1- 4.
  6. Mit Anbietern von Informatik- und Telekommunikationsdienstleistungen die Zusammen­arbeit pflegen, u.a. materielle und immaterielle Güter und Dienstleistungen erbringen und bezie­hen, sowie Forschungsaufträge bearbeiten.
  7. Materielle und immaterielle Güter und Dienstleistungen an Nicht-Benutzer und Dritte vertreiben.
  8. Mit den Hochschulen und der Industrie die Zusammenarbeit pflegen, den Wissensaus­tausch und die Koordination auf nationaler wie auch internationaler Ebene anstreben und fördern.
  9. In internationalen Gremien ihre Interessen wahren und die Zu­sammenarbeit mit ausländischen oder internationalen Institutionen ähnlicher Zielsetzung suchen.

ARTIKEL 3 / Stiftungskapital, Investitions- und Betriebsmittel

1Zu den Mitteln der Stiftung gehören:

1. das Stiftungskapital,

bestehend aus dem von den Stiftern gewidmeten Betrag von Fr. 90'000.--, sowie aus den zum Kapital geschlagenen Erträgnissen, Rechnungsüberschüssen und Zuwendungen.

2. die Investitions- und Betriebsmittel,

bestehend aus
  • dem vom Stiftungsrat freigegebenen Stiftungskapital
  • den jährlichen Beiträgen der Eidgenossenschaft an die In­vestitions- und Betriebskosten
  • den jährlichen Beiträgen der Hochschulkantone an die In­vestitions- und Betriebskosten
  • den Gebühren der Benutzer von Leistungen der Stiftung
  • den Erträgnissen aus der Verwertung von materiellen und im­materiellen Gütern und Dienstleistungen an Nicht-Benutzer und Dritte
  • den regelmässigen oder einmaligen Zuwendungen von Bundesseite, interes­sierten Kantonen, Gemeinden und Industriebetrieben
  • den der Stiftung zufallenden weiteren einmaligen oder re­gelmässigen Zuwendungen.

ARTIKEL 4 / Verfügung und Verwaltung

lÜber das Stiftungskapital wird durch Beschluss des Stiftungsra­tes verfügt.

2Die Investitions- und Betriebsmittel werden durch die Geschäfts­stelle gemäss dem vom Stiftungsrat genehmigten Budget und dem von ihm erlassenen Reglement verwendet.

ARTIKEL 5 / Gebührenordnung und Finanzreglement

1Die Gebühren der Benutzer werden in einer vom Stiftungsrat zu beschliessenden Gebühren­ordnung geregelt. Die Stifter regeln die Aufteilung ihrer Beiträge, sofern diese für die Finanzierung der Stiftung neben den Benutzergebühren noch erforderlich sein sollten, in einem von ihnen zu erlassenden Reglement.

III. ORGANISATION

ARTIKEL 6 / Organe

1Die Organe der Stiftung sind:

  1. der Stiftungsrat;
  2. der Ausschuss;
  3. die Geschäftsstelle, bestehend aus dem Geschäftsführer, dem technischen und administrativen Personal, sowie den zur Lösung besonderer Aufgaben eingesetzten Experten;
  4. die Kontrollstelle.

2Der wissenschaftliche Beirat, welcher vom Stiftungsrat auf Vorschlag des Ausschusses gewählt wird, hat beratende Funktion.

ARTIKEL 7 / Stiftungsrat

1Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 25, höchstens 35 Mit­gliedern.

2Die Mitglieder gemäss Artikel 8 Absatz 1 und 2 werden von den Behörden, Institutionen und Organisationen ernannt, denen eine Vertretung eingeräumt ist.

3Die im Stiftungsrat vertretenen Behörden, Institutionen und Or­ganisationen ernennen für jedes Stiftungsratsmitglied einen ständigen Stellvertreter.

4Die Amtsdauer des Rates beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl der Stiftungsräte ist möglich.

ARTIKEL 8 / Zusammensetzung des Stiftungsrates

1Im Stiftungsrat müssen vertreten sein die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Universitätskantone, die eidgenössischen Hochschulen und kantonalen Universitäten sowie die Fachhochschulen.

2Der Stiftungsrat kann nach Massgabe des von ihm zu erlassenden Reglementes (nachfolgend Absatz 3) und unter Beachtung von Artikel 7 Absatz 1 die Vertretung weiterer Behörden, Organisationen und Institutionen aus dem Bereich Bildung und Forschung, sowie der Koordinationsgremien für Hochschul- und Forschungspolitik, vorsehen.

3 Die Einzelheiten bezüglich der Vertretung im Stiftungsrat regelt ein von diesem zu erlassendes Reglement.

4 Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst.

ARTIKEL 9 / Rechte und Pflichten des Stiftungsrats

1Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung. Folgende Rechte und Pflichten sind ihm ausdrücklich vorbehalten:

  1. Er ergreift alle Massnahmen, die geeignet sind, den Stiftungs­zweck zu fördern und zu erfüllen.
  2. Er wählt:
    1. aus seiner Mitte, für die Amtsdauer des Rates, den Präsiden­ten und den Vizepräsidenten;
    2. aus seinen Mitgliedern den Ausschuss, sowie bei Bedarf wei­tere Kommissionen. Der jeweilige Präsident des Stiftungsra­tes ist von Amtes wegen Präsident des Ausschusses;
    3. auf Vorschlag des Ausschusses den Geschäftsführer;
    4. auf Vorschlag des Ausschusses den wissenschaftlichen Beirat und dessen Vorsitzenden;
    5. die Kontrollstelle.
  3. Er ist verantwortlich für die Verwaltung und den Einsatz des Stiftungskapitals sowie der Investitions- und Betriebsmittel.
  4. Er beschliesst über das von der Geschäftsstelle erstellte Ar­beitsprogramm und Budget.
  5. Er genehmigt die von der Geschäftsstelle erstellte Jahresrechnung, Bilanz und den Ge­schäftsbericht; er nimmt vom Bericht der Kontrollstelle Kenntnis.
  6. Er nimmt endgültig zu Fragen Stellung, welche in die Kompetenz des Ausschusses fallen würden und ihm von diesem vorgelegt werden.
  7. Er vertritt die Stiftung nach aussen, sofern er diese Befugnis nicht dem Ausschuss über­trägt. Er ordnet die Vertretungs- und Zeichnungsberechtigung.
  8. Er erlässt und ändert die zur weiteren Organisation, Verwaltung und Geschäftsführung der Stiftung erforderlichen Reglemente.
  9. Er kann diese Statuten im Rahmen der Urkunde abändern.

ARTIKEL 10 / Stiftungsratsversammlung und Quorum

1Der Stiftungsrat versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal jährlich. Wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates es verlangen, muss eine ausserordentliche Stiftungsratsversammlung einberufen werden.

2Die Einladung zur Stiftungsratsversammlung hat mindestens vier Wochen im voraus zu er­folgen. Über Beschlüsse und Wahlen kann auf dem Zirkularweg abgestimmt wer­den, unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stimmabgabe.

3Über die Verhandlungen des Stiftungsrates wird ein Protokoll geführt. Die Protokollführung kann der Geschäftsstelle übertragen werden.

4Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend beziehungsweise vertreten ist. Jeder Vertreter hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stim­mengleichheit den Stichentscheid. Beschlüsse auf dem Zirkularweg werden mit dem einfachen Mehr der Stimmberechtigten gefasst.

5Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teil.

6Für die Abänderung der Statuten ist die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beziehungsweise Stellvertreter notwendig.

7Für eine Statutenänderung in Bezug auf die Finanzierung der Stiftung und für die Erstellung und Abänderung des Reglements, wel­ches die Beiträge der Stifter regelt, sind nur die Stifter stimmberechtigt; entsprechende Beschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit. Die Stifter werden hierbei vertreten durch den jeweiligen Vertreter des Eidgenössischen Departement des Innern, beziehungsweise durch den Vertreter des jeweiligen Kantons.

8Der Stiftungsrat kann sich für alles weitere eine Geschäftsord­nung geben.

ARTIKEL 11 / Ausschuss

1Der Stiftungsrat bildet aus seiner Mitte den Ausschuss. Der je­weilige Präsident des Stiftungsrates ist von Amtes wegen Präsident des Ausschusses.

2Der Ausschuss besteht aus höchstens 5 Mitgliedern.

3Die Amtsdauer des Ausschusses beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl der Ausschussmitglieder ist möglich.

4Der Ausschuss versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens viermal jährlich. Eine ausserordentliche Sitzung des Aus-schusses muss einberu­fen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder dies verlangen.

5Die Beschlussfassung kann auf dem Zirkularweg erfolgen, unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stimmabgabe. Eine Beschlussfassung per Konferenztelefon mit anschliessender Protokollierungs­pflicht an der nächsten ordentlichen Sitzung des Ausschusses ist möglich.
Über die Sitzungen des Ausschusses wird ein Protokoll geführt.

6Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mit­glieder anwesend ist. Be­schlüsse, inklusive diejenigen auf dem Zirku­larweg, werden mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen ge­fasst. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

ARTIKEL 12 / Rechte und Pflichten des Ausschusses

1Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. Er bereitet die laufenden Geschäfte und Sitzungen des Stif­tungsrates vor und stellt diesem Antrag.
  2. Er führt die ihm vom Stiftungsrat delegierten Aufgaben aus und erstattet dem Rat hierüber Bericht.
  3. Er handelt in dringenden Fällen und erstattet dem Stiftungsrat nachträglich Bericht.
  4. Er übt die Kontrolle über die Geschäftsstelle aus.
    Namentlich überwacht er die Einhaltung des Arbeitsprogramms der Geschäftsstelle und die Verwendung der Investitions- und Be­triebsmittel.
    Er hat bei Geschäften, welche einen bestimmten Frankenbetrag übersteigen oder von be­sonderer Wichtigkeit sind, seine Zu­stimmung zu geben; Näheres wird in einem entsprechenden Regle­ment geregelt.
  5. Er hat gegenüber dem Stiftungsrat ein Vorschlagsrecht für die Wahl des Geschäftsführers und des wissenschaftlichen Beirats.
  6. Im übrigen beschliesst er in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit eines andern Organs fallen.

ARTIKEL 13 / Geschäftsstelle

1Die Geschäftsstelle ist das ausführende Organ der Stiftung. Sie wird vom Geschäftsführer geleitet. Ihm steht, gemäss Reglement, das erforderliche technische und administrative Personal zur Verfügung.

2Die Geschäftsstelle arbeitet im Rahmen der Urkunde, der Stat­ten, der Reglemente und des Budgets unter Verantwortung gegenüber dem Stiftungsrat.

ARTIKEL 14 / Wissenschaftlicher Beirat

1Der wissenschaftliche Beirat besteht aus höchstens 11 Mitglie­dern. Er wird, auf Vorschlag des Ausschusses, vom Stiftungsrat gewählt, der auch seinen Vorsitzenden bestimmt.

2In den Beirat sind ausgewiesene Fachleute auf dem Gebiet der Teleinformatik wählbar.

3Die Amtsdauer des Beirates beträgt vier Jahre. Seine Mitglieder sind wiederwählbar.

4Eine Honorierung des Beirates kann vom Stiftungsrat beschlossen werden.

5Der Beirat kann vom Stiftungsrat, dessen Ausschuss und der Geschäftsstelle bei Fragen und Entscheiden technischer Art angehört werden. Der Beirat hat beratende Stimme.

ARTIKEL 15 / Kontrollstelle

1Der Stiftungsrat wählt die Kontrollstelle. Sie überprüft jährlich die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung der Stiftung und erstattet über ihre Feststellungen dem Stiftungsrat Be­richt.

 

Bern, den 22. November 1999

Für den Stiftungsrat
Der Präsident:

sig. Prof. Dr. J. Harms

Der Vizepräsident:

sig. T. Hatt

 

 

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